Haus in Frankreich im Nachlass?

 

Kann der Ehegattenpflichtteil durch Umzug nach Frankreich ausgeschlossen werden?

 

Bislang war auf eine Immobilie in Frankreich französisches Erbrecht anzuwenden, weil der

Lageort der Immobilie das anwendbare Erbrecht bestimmte.

 

Das französische Erbrecht bevorzugt im Vergleich zum deutschen Erbrecht Kinder des

Erblassers und benachteiligt Ehegatten. Wenn Kinder vorhanden sind, kann der Ehegatte

nur 1/4 des Nachlasses erben. Er kann zugunsten der Kinder sogar ganz enterbt werden.

Ein Pflichtteilsrecht, wie im deutschen Erbrecht, hat der Ehegatte nicht.

 

Die Enterbung der Kinder ist dagegen ausgeschlossen. Den Kindern steht ein Pflichterbrecht

zu einer bestimmten Quote zu, die abhängig von ihrer Anzahl ist. Bei zwei Kindern beträgt

das Pflichterbrecht beider Kinder 2/3 des Gesamtnachlasses. Das Pflichterbrecht darf der

Erblasser nicht beeinträchtigen. Der Erblasser darf daher bei zwei Kindern nur über 1/3

seines gesamten Nachlasses frei verfügen.

 

Diese Einschränkung gilt auch für Schenkungen unter Lebenden. Verfügt der Erblasser

über einen größeren Anteil seines Vermögens, können die benachteiligten Kinder klagen.

Als Folge werden die Schenkungen des Erblassers in zeitlicher Folge für unwirksam erklärt.

Eine zeitliche Begrenzung gibt es nicht.

 

Ein Ferienhaus kann also dem Ehegatten nur geschenkt werden, wenn es im Wert höchstens

der Quote entspricht, über die der Erblasser frei verfügen kann. Bei einem Erbfall kann der

Ehegatte ein Ferienhaus nur erhalten, wenn sein Wert höchstens 1/4 des Gesamtnachlasses

ausmacht.

 

Ab Inkrafttreten der EU-ErbVO ändert sich das anzuwendende nationale Erbrecht.

Auf den gesamten Nachlass ist dann das Erbrecht des Staates anzuwenden, in dem der

Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Erblasser seinen gewöhnlichen

Aufenthalt in Deutschland, findet auf den gesamten Nachlass, auch auf ein Ferienhaus

in Frankreich, deutsches Erbrecht Anwendung. Hat ein deutscher Erblasser seinen

Aufenthalt dagegen in Frankreich, findet auf den gesamten Nachlass, auch auf den

gesamten deutschen Nachlass, französisches Erbrecht Anwendung.

 

Ein deutscher Erblasser kann seinem deutschen Ehegatten selbst den Pflichtteil entziehen,

indem er nach Frankreich zieht, es sei denn, er hat in einem Testament oder Erbvertrag

in einer Rechtswahlklausel die Anwendung deutschen Erbrechts bestimmt. Dies gilt

jedoch nur, wenn Kinder vorhanden sind. Sind keine Kinder vorhanden,

steht dem Ehegatten auch in Frankreich ein Pflichterbrecht zu.