Haus in Frankreich im
Nachlass?
Kann
der Ehegattenpflichtteil durch Umzug nach Frankreich ausgeschlossen werden?
Bislang
war auf eine Immobilie in Frankreich französisches Erbrecht anzuwenden, weil der
Lageort
der Immobilie das anwendbare Erbrecht bestimmte.
Das
französische Erbrecht bevorzugt im Vergleich zum deutschen Erbrecht Kinder des
Erblassers
und benachteiligt Ehegatten. Wenn Kinder vorhanden sind, kann der Ehegatte
nur
1/4 des Nachlasses erben. Er kann zugunsten der Kinder sogar ganz enterbt
werden.
Ein
Pflichtteilsrecht, wie im deutschen Erbrecht, hat der Ehegatte nicht.
Die
Enterbung der Kinder ist dagegen ausgeschlossen. Den Kindern steht ein Pflichterbrecht
zu
einer bestimmten Quote zu, die abhängig von ihrer Anzahl ist. Bei zwei Kindern
beträgt
das
Pflichterbrecht beider Kinder 2/3 des Gesamtnachlasses. Das Pflichterbrecht
darf der
Erblasser
nicht beeinträchtigen. Der Erblasser darf daher bei zwei Kindern nur über 1/3
seines
gesamten Nachlasses frei verfügen.
Diese
Einschränkung gilt auch für Schenkungen unter Lebenden. Verfügt der Erblasser
über
einen größeren Anteil seines Vermögens, können die benachteiligten Kinder
klagen.
Als
Folge werden die Schenkungen des Erblassers in zeitlicher Folge für unwirksam
erklärt.
Eine
zeitliche Begrenzung gibt es nicht.
Ein
Ferienhaus kann also dem Ehegatten nur geschenkt werden, wenn es im Wert höchstens
der
Quote entspricht, über die der Erblasser frei verfügen kann. Bei einem Erbfall
kann der
Ehegatte
ein Ferienhaus nur erhalten, wenn sein Wert höchstens 1/4 des Gesamtnachlasses
ausmacht.
Ab
Inkrafttreten der EU-ErbVO ändert sich das
anzuwendende nationale Erbrecht.
Auf
den gesamten Nachlass ist dann das Erbrecht des Staates anzuwenden, in dem der
Erblasser
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Erblasser seinen gewöhnlichen
Aufenthalt
in Deutschland, findet auf den gesamten Nachlass, auch auf ein Ferienhaus
in
Frankreich, deutsches Erbrecht Anwendung. Hat ein deutscher Erblasser seinen
Aufenthalt
dagegen in Frankreich, findet auf den gesamten Nachlass, auch auf den
gesamten
deutschen Nachlass, französisches Erbrecht Anwendung.
Ein
deutscher Erblasser kann seinem deutschen Ehegatten selbst den Pflichtteil
entziehen,
indem
er nach Frankreich zieht, es sei denn, er hat in einem Testament oder
Erbvertrag
in
einer Rechtswahlklausel die Anwendung deutschen Erbrechts bestimmt. Dies gilt
jedoch
nur, wenn Kinder vorhanden sind. Sind keine Kinder vorhanden,
steht
dem Ehegatten auch in Frankreich ein Pflichterbrecht zu.