Versteckte
Mängel beim Immobilienkauf
Beim Kauf von Immobilien wird oft die
Gewährleistung etwa mit der Formulierung
„verkauft wie es steht und liegt unter
Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ ausgeschlossen.
Der Verkäufer kann aber trotzdem für Mängel
haften. Dies gilt vor allem bei versteckten Mängeln, die der
Verkäufer arglistig verschwiegen hat.
Umgekehrt kann der Käufer trotz eines vereinbarten
Gewährleistungsausschlusses Ansprüche
gegenüber dem Verkäufer geltend machen, wenn sich später Mängel herausstellen.
Zu solchen Fällen gibt es umfangreiche
Rechtsprechung. Häufig kommen Feuchtigkeitsschäden,
Schallschutzmängel oder Altlasten in der
Gebäudesubstanz oder im Boden vor. Oft findet sich Schimmelbildung,
die durch fehlerhafte Wärmedämmung oder
Kältebrücken verursacht ist. Kältebrücken mit Schimmelbildung
lassen sich vor dem Verkauf leicht
vertuschen, indem die betreffende Wand neu tapeziert oder neu gestrichen wird.
Die Schimmelbildung tritt dann im
nächsten Winter erneut auf.
Selbstverständlich muss ein Verkäufer
nur über solche Umstände aufklären, die er kennt. Fragen des Käufers muss der
Verkäufer richtig beantworten oder
darauf hinweisen, dass er den erfragten Umstand nicht kennt.
Ein weites Feld nehmen „verharmlosende
Informationen“ ein. Es wird z.B. auf Feuchtigkeitsflecken an der Wand
hingewiesen und die bekannte Ursache
„undichtes Wasserrohr“ verschwiegen. In solchen Fällen haftet der Verkäufer
ebenfalls wegen Arglist.
Der Erfolg von Rechtsstreitigkeiten über
versteckte Mängel hängt sehr von der Beweislast ab. Grob vereinfacht muss
der Käufer den Mangel, die unterlassene
Aufklärung und die Kenntnis des Verkäufers vom Mangel beweisen. Die
unterbliebene Aufklärung ist eine
„negative Tatsache“, die schwer zu beweisen ist. Deshalb kommt dem Käufer
eine Beweiserleichterung zu. Er muss nur
die vom Verkäufer konkret nach Ort, Zeit und Inhalt behauptete Aufklärung
widerlegen oder darstellen, dass die
Aufklärung „verharmlosend“ war. Zusätzlich gilt für die notarielle
Kaufvertragsurkunde die Vermutung der
Richtigkeit und Vollständigkeit. Der individuellen Formulierung von
Gewährleistungsregelungen kommt deshalb
besondere Bedeutung zu.
Notare sind beiden Parteien zur
Neutralität verpflichtet und es empfiehlt sich deshalb, nicht nur wegen der
Gewährleistung vor der Beurkundung den
Rat eines erfahrenen Rechtsanwaltes einzuholen, der nur Ihre
eigenen Interessen berücksichtigt.