Haus in Italien im Nachlass?

 

Bislang ist auf eine Immobilie in Italien italienisches Erbrecht anzuwenden, weil der Lageort der Immobilie das anwendbare Erbrecht bestimmt.

Das italienische Erbrecht spricht den Kindern, Eltern und dem Ehegatten ein Pflichterbrecht zu. Sogar (Ur-)Großeltern haben ein

Pflichterbrecht. Sind mehrere Kinder des Erblassers vorhanden, erbt der Ehegatte nur ¼ des Nachlasses. Den Kindern steht die Hälfte zu,

die gleichmäßig aufgeteilt wird. Das verbleibende ¼ ist der sogenannte Freiteil.

 

Der Erblasser darf das Pflichterbrecht nicht beeinträchtigen. Er darf nur über den Freiteil verfügen, den Teil seines Vermögens,

der nicht den Pflichterben zusteht. Die Einschränkung gilt auch für Schenkungen unter Lebenden. Verfügt der Erblasser über einen

größeren Anteil, können die Schenkungen der Reihe nach für unwirksam erklärt werden. Eine zeitliche Begrenzung gibt es nicht.

 

Für Immobilien gelten Sonderregeln. Im Grundsatz muss die Immobilie zurück an den Nachlass übertragen werden. Wurde die Immobilie,

etwa ein Ferienhaus, an einen Pflichterben verschenkt, so darf der Beschenkte die Immobilie behalten, wenn der Wert der Immobilie

seine Pflichtquote und den Freiteil nicht übersteigt. Wurde die Immobilie jemandem geschenkt, der keine Pflichtquote hat, so darf dieser

die Immobilie unter Umständen behalten, wenn er die Pflichterben entschädigt.

 

Handelt es sich bei der Immobilie um die Ehewohnung, so steht dem Ehegatten gesetzlich ein Wohnrecht und ein Nutzungsrecht

am Hausrat zu. Diese Besserstellung des Ehegatten gilt nicht für ein Ferienhaus.

 

Das anzuwendende Erbrecht ändert sich mit dem Inkrafttreten der EU-ErbVO ab dem 17.08.2015. Auf den gesamten Nachlass ist

dann das Erbrecht des Staates anzuwenden, in dem der Erblasser seinen Aufenthaltsort hat. Hat ein deutscher Erblasser seinen

Aufenthaltsort in Italien, findet auf den gesamten Nachlass, auch auf den gesamten deutschen Nachlass, italienisches Erbrecht Anwendung.

Hat der Erblasser dagegen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, findet auch auf ein Ferienhaus in Italien deutsches Erbrecht Anwendung.

 

Der deutsche Erblasser kann verhindern, dass das Erbrecht des Staates seines Aufenthalts angewendet wird, wenn er im Testament

oder (besser) im Erbvertrag in einer Rechtswahlklausel die Anwendung deutschen Erbrechts bestimmt. Da die Bestimmung des gewöhnlichen

Aufenthalts oft schwierig ist, ist eine Rechtswahlklausel auf jeden Fall empfehlenswert.