Haus in Italien im Nachlass?
Bislang
ist auf eine Immobilie in Italien italienisches Erbrecht anzuwenden, weil der Lageort der Immobilie das anwendbare Erbrecht bestimmt.
Das
italienische Erbrecht spricht den Kindern, Eltern und dem Ehegatten ein Pflichterbrecht
zu. Sogar (Ur-)Großeltern haben ein
Pflichterbrecht.
Sind mehrere Kinder des Erblassers vorhanden, erbt der Ehegatte nur ¼ des
Nachlasses. Den Kindern steht die Hälfte zu,
die
gleichmäßig aufgeteilt wird. Das verbleibende ¼ ist der sogenannte Freiteil.
Der
Erblasser darf das Pflichterbrecht nicht beeinträchtigen. Er darf nur über den Freiteil verfügen, den Teil seines Vermögens,
der
nicht den Pflichterben zusteht. Die Einschränkung gilt auch für Schenkungen
unter Lebenden. Verfügt der Erblasser über einen
größeren
Anteil, können die Schenkungen der Reihe nach für unwirksam erklärt werden.
Eine zeitliche Begrenzung gibt es nicht.
Für
Immobilien gelten Sonderregeln. Im Grundsatz muss die Immobilie zurück an den
Nachlass übertragen werden. Wurde die Immobilie,
etwa
ein Ferienhaus, an einen Pflichterben verschenkt, so darf der Beschenkte die
Immobilie behalten, wenn der Wert der Immobilie
seine
Pflichtquote und den Freiteil nicht übersteigt. Wurde
die Immobilie jemandem geschenkt, der keine Pflichtquote hat, so darf dieser
die
Immobilie unter Umständen behalten, wenn er die Pflichterben entschädigt.
Handelt
es sich bei der Immobilie um die Ehewohnung, so steht dem Ehegatten gesetzlich ein
Wohnrecht und ein Nutzungsrecht
am
Hausrat zu. Diese Besserstellung des Ehegatten gilt nicht für ein Ferienhaus.
Das
anzuwendende Erbrecht ändert sich mit dem Inkrafttreten der EU-ErbVO ab dem 17.08.2015. Auf den gesamten Nachlass ist
dann
das Erbrecht des Staates anzuwenden, in dem der Erblasser seinen Aufenthaltsort
hat. Hat ein deutscher Erblasser seinen
Aufenthaltsort
in Italien, findet auf den gesamten Nachlass, auch auf den gesamten deutschen
Nachlass, italienisches Erbrecht Anwendung.
Hat
der Erblasser dagegen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, findet
auch auf ein Ferienhaus in Italien deutsches Erbrecht Anwendung.
Der
deutsche Erblasser kann verhindern, dass das Erbrecht des Staates seines Aufenthalts
angewendet wird, wenn er im Testament
oder
(besser) im Erbvertrag in einer Rechtswahlklausel die Anwendung deutschen
Erbrechts bestimmt. Da die Bestimmung des gewöhnlichen
Aufenthalts
oft schwierig ist, ist eine Rechtswahlklausel auf jeden Fall empfehlenswert.