Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

 

Die heutige Generation verdient ihr Geld häufig schwerer als die Eltern. Die wirtschaftliche Situation ist schwieriger geworden

und gerade bei Selbstständigen besteht, warum auch immer, die Gefahr der Überschuldung. Manch einer ist auch

verschwendungssüchtig. Wenn der Betroffene seine Probleme nicht aus eigener Kraft lösen kann, ist das künftige Familienerbe gefährdet.

 

In solchen Fällen bietet § 2338 BGB die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht an. Ist ein Abkömmling verschwendungssüchtig

oder so überschuldet, dass sein späterer Erwerb gefährdet wird, kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings beschränken.

Der verschwendungssüchtige oder überschuldete Abkömmling wird nur als Vorerbe eingesetzt oder mit einem Nachvermächtnis belastet

und gleichzeitig wird Testamentsvollstreckung angeordnet. Auf diese Weise wird der Nachlass vor dem Zugriff des Betroffenen oder

seiner Gläubiger geschützt und das Familienerbe gesichert. Während der Testamentsvollstreckung hat der Abkömmling nur Anspruch

auf den jährlichen Reinertrag. Sollte er sein Erbe aufgrund dieser Beschränkungen ausschlagen und den Pflichtteil fordern, so gelten die

Beschränkungen auch für den Pflichtteil.

 

Eine bestehende Überschuldung oder Verschwendungssucht muss im Testament oder Erbvertrag als Grund für die Beschränkung

beschrieben werden und im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch vorliegen. Es ist wichtig, die Umstände der Verschwendungssucht

oder Überschuldung möglichst gerichtsfest zu dokumentieren, weil die anderen Erben diese Umstände nach dem Erbfall darlegen

und beweisen müssen.

 

Wenn der überschuldete oder verschwendungssüchtige Abkömmling verlässlich willens und in der Lage ist, sich an Beschränkungen zu halten,

bietet sich die Möglichkeit, ein Bedürftigentestament zu errichten. Im Bedürftigentestament wird dem Betroffenen ein Erbteil zugewendet,

der größer ist als sein Pflichtteilsanspruch und Testamentsvollstreckung angeordnet. Es ist wichtig, dass der im Testament zugewendete

Erbteil größer ist als der Pflichtteil, weil sonst das Sozialamt die Differenz zwischen Erbteil und Pflichtteil fordern kann.

Der Vorteil eines Bedürftigentestaments ist, dass Einzelheiten differenzierter gestaltet werden können. Es besteht jedoch das Risiko,

dass der Betroffene sein Erbe wegen der Testamentsvollstreckung ausschlägt und den unbeschränkten Pflichtteil verlangt.

 

Die beste Lösung bietet sich bei Familien an, in denen man offen und vertrauensvoll miteinander umgeht: Der Betroffene verzichtet in

notarieller Urkunde auf seinen Pflichtteil und wird enterbt. Den anderen Erben wird als Auflage aufgegeben, einen Vermögensstock anzulegen,

um verlässlich den Unterhalt des Betroffenen oder seiner Kinder aus diesem Vermögensstock zu bestreiten.