Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht
Die heutige Generation
verdient ihr Geld häufig schwerer als die Eltern. Die wirtschaftliche Situation
ist schwieriger geworden
und gerade bei
Selbstständigen besteht, warum auch immer, die Gefahr der Überschuldung. Manch
einer ist auch
verschwendungssüchtig.
Wenn der Betroffene seine Probleme nicht aus eigener Kraft lösen kann, ist das
künftige Familienerbe gefährdet.
In solchen Fällen
bietet § 2338 BGB die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht an. Ist ein
Abkömmling verschwendungssüchtig
oder so überschuldet,
dass sein späterer Erwerb gefährdet wird, kann der Erblasser das
Pflichtteilsrecht des Abkömmlings beschränken.
Der
verschwendungssüchtige oder überschuldete Abkömmling wird nur als Vorerbe
eingesetzt oder mit einem Nachvermächtnis belastet
und gleichzeitig wird Testamentsvollstreckung
angeordnet. Auf diese Weise wird der Nachlass vor dem Zugriff des Betroffenen
oder
seiner Gläubiger
geschützt und das Familienerbe gesichert. Während der Testamentsvollstreckung
hat der Abkömmling nur Anspruch
auf den jährlichen
Reinertrag. Sollte er sein Erbe aufgrund dieser Beschränkungen ausschlagen und den
Pflichtteil fordern, so gelten die
Beschränkungen auch für
den Pflichtteil.
Eine bestehende
Überschuldung oder Verschwendungssucht muss im Testament oder Erbvertrag als Grund
für die Beschränkung
beschrieben werden und im
Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch vorliegen. Es ist wichtig, die Umstände
der Verschwendungssucht
oder Überschuldung möglichst
gerichtsfest zu dokumentieren, weil die anderen Erben diese Umstände nach dem
Erbfall darlegen
und beweisen müssen.
Wenn der überschuldete
oder verschwendungssüchtige Abkömmling verlässlich willens und in der Lage ist,
sich an Beschränkungen zu halten,
bietet sich die
Möglichkeit, ein Bedürftigentestament zu errichten. Im
Bedürftigentestament wird dem Betroffenen ein Erbteil
zugewendet,
der größer ist als sein
Pflichtteilsanspruch und Testamentsvollstreckung angeordnet. Es ist wichtig,
dass der im Testament zugewendete
Erbteil größer ist als
der Pflichtteil, weil sonst das Sozialamt die Differenz zwischen Erbteil und
Pflichtteil fordern kann.
Der Vorteil eines Bedürftigentestaments ist, dass Einzelheiten
differenzierter gestaltet werden können. Es besteht jedoch das Risiko,
dass der Betroffene sein
Erbe wegen der Testamentsvollstreckung ausschlägt und den unbeschränkten Pflichtteil
verlangt.
Die beste Lösung bietet
sich bei Familien an, in denen man offen und vertrauensvoll miteinander umgeht:
Der Betroffene verzichtet in
notarieller Urkunde auf
seinen Pflichtteil und wird enterbt. Den anderen Erben wird als Auflage
aufgegeben, einen Vermögensstock anzulegen,
um verlässlich den
Unterhalt des Betroffenen oder seiner Kinder aus diesem Vermögensstock zu
bestreiten.