Ausschlagung und Beschränkung der Erbenhaftung

 

Die Erben müssen bei einem Todesfall binnen weniger Wochen entscheiden, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen.

Besteht das Risiko einer Überschuldung des Nachlasses, fällt die Entscheidung häufig zugunsten einer Ausschlagung.

 

Das ist tückisch, da es in fast jeder Erbengemeinschaft einen Miterben gibt, der vom Erblasser bevorzugt wurde und

deswegen den Nachlass besser kennt. Stellt dieser besser informierte Miterbe den Nachlass als überschuldet dar,

erwägen die anderen Miterben die Erbschaft auszuschlagen, um nicht für Nachlassverbindlichkeiten zu haften.

 

Wäre der Nachlass dann doch werthaltig, hätte der besser Informierte die anderen Miterben übervorteilt. Theoretisch könnte

die Ausschlagung wegen Irrtums angefochten werden. Der Erfolg einer solchen Anfechtung ist jedoch ungewiss.

Derartige Szenarien sind häufig, weil Miterben normalerweise keine wechselseitigen Auskunftsansprüche haben.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Miterbe den alleinigen Zugriff auf den Nachlass hat, also die Erbschaft besitzt.

Ein solcher Erbschaftsbesitzer wäre den anderen Miterben zur Auskunft verpflichtet. Ein Auskunftsanspruch lässt sich kaum

innerhalb der Ausschlagungsfrist durchsetzen.

 

Leider ist viel zu wenig bekannt, dass es Alternativen zur Ausschlagung gibt! So darf man die Haftung auf den Nachlass

beschränken, wenn das Risiko besteht, dass der Nachlass überschuldet ist. Eine umfassende Haftungsbeschränkung gewährleisten

Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz.

 

Nachlassverwaltung kann jederzeit beim Nachlassgericht beantragt werden, wenn Überschuldung des Nachlasses möglich,

aber nicht offensichtlich ist. Ein solcher Antrag muss von etwaigen Miterben gemeinsam gestellt werden. Allerdings bleiben die

Miterben für ihre bisherige Nachlassverwaltung den Nachlassgläubigern verantwortlich.

 

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist jeder Miterbe ab Kenntnis verpflichtet, unverzüglich Insolvenzantrag beim

Insolvenzgericht zu stellen. Zudem kann jeder Miterbe bereits dann Nachlassinsolvenz beantragen, wenn Zahlungsunfähigkeit droht.

Die (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist glaubhaft zu machen. Wird diese Antragspflicht verletzt, haften die Miterben

den Nachlassgläubigern für den daraus entstehenden Schaden.

 

Nachlassverwaltung und -insolvenz bergen Risiken und führen dazu, dass die Erben keine Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über den

Nachlass mehr haben. Es ist daher sinnvoll, wenn ein Rechtsanwalt die Verfahren begleitet und den Insolvenz-/Nachlassverwalter kontrolliert.

Auf der anderen Seite bieten diese Verfahren die Chance, weitere Nachlassgegenstände zu „entdecken“!