Sachverständige – die heimlichen Richter?
Die Gerichte schalten Sachverständige ein,
wenn die Beurteilung rechtlicher Fragen die fachkundige Klärung von
streitigen Tatsachen voraussetzt oder wenn ausländische
Rechtsgebiete vorgreiflich sind.
Sachverständige kommen daher z.B. bei
technischen Fragen bei Verkehrsunfällen, bei Baumängeln,
bei Gesundheitsfragen, bei physikalischen oder
betriebswirtschaftlich unklaren Situationen zum Einsatz.
Die Klärung
dieser Fragen setzt oft eine erhebliche Sachkunde voraus: Gutachter klären z.B.
posthum
die
Geschäftsfähigkeit einer bereits verstorbenen Person oder die Ursachen von
chemischen Mängeln in Hochöfen.
Da diese
Materien von Juristen aus eigener Sachkunde nicht (mit vernünftigem Aufwand)
beurteilt werden können,
weichen die
Gerichte nur selten von den Sachverständigengutachten ab, so dass diese häufig
"entscheiden".
Gerichtliche
Sachverständige haften nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche falsche
Gutachten, auf denen die
gerichtliche
Entscheidung beruht und nur, wenn der Geschädigte zuvor alle Rechtsmittel
ausgeschöpft hat.
Ist ein
Gutachten aus Sicht einer Partei ungenügend, stellt sich daher die dringende
Frage nach Lösungen:
Die Partei kann
Fragen stellen oder Ergänzung des Gutachtens verlangen. Bei fachlichen Mängeln
kann man ein gerichtliches
„Obergutachten“
beantragen. Wird der Antrag abgelehnt, kann man nur gegen das Urteil vorgehen,
nicht jedoch gegen die Ablehnung.
Die Partei kann selbst
ein Gutachten beauftragen und dieses bei Gericht vorlegen, um das ihr
ungünstige Gutachten zu erschüttern.
Die Kosten für
ein solches privates Gegengutachten sind allerdings keine Kosten des
Rechtsstreits und daher nicht erstattungsfähig.
Die Partei kann
den Sachverständigen ablehnen, wenn die Sorge besteht, dass dieser befangen
sein könnte. Diese Sorge kann bei
Beziehungen
zwischen Sachverständiger und Prozesspartei oder Vorbefassung mit dem
Prozessstoff gegeben sein, aber auch beim
Eindruck der Parteilichkeit
aufgrund des Verhaltens des Sachverständigen im Rechtsstreit.
Eine sinnvolle,
wenn auch mit Kosten verbundene Lösung ist die Einholung eines Privatgutachtens
und dessen Vorlage bei Gericht
vor Erstellung
des gerichtlichen Gutachtens. Die Kosten kann man aber nur dann als Teil des
Schadens ersetzt verlangen,
wenn die
Einholung dieses Gutachtens aus Sicht des Gerichts objektiv erforderlich war.