Wohlverhaltensklauseln in Testamenten

 

Ältere Menschen haben oft Angst vor dem Alleinsein und Angst, nicht mehr geachtet zu werden.

Andere wollen über den Tod hinaus Hinterbliebene zu einem bestimmten Verhalten veranlassen.

Diese Motive finden sich als Wohlverhaltens- und Strafklauseln in Testamenten. Solche Klauseln sind möglich.

Ihre Wirksamkeit ist aber an enge Voraussetzungen geknüpft.

 

Bestimmungen wie „Erbe soll werden, wer immer gut zu mir war“ oder „Mein Testamentsvollstrecker soll bestimmen,

wer ein Vermächtnis erhält" wären unwirksam. Die eine, weil sie zu unbestimmt ist und die andere, weil der Erblasser

die Auswahl des Bedachten nicht Dritten überlassen darf. Es wäre aber wirksam, wenn der Bedachte nach objektiven

Kriterien beschrieben wird, die es einem Dritten ermöglichen, die Person des Bedachten ohne eigene Willkür zu bestimmen.

 

Eine Klausel, wonach nur Erbe werden kann, wer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Berufsausbildung abgeschlossen

hat oder verheiratet ist, wäre möglich. Die Bedingung, eine bestimmte Person zu heiraten, wäre aber unwirksam.

 

Wenn solche Bestimmungen erst nach dem Tod des Erblassers eintreten, würde bis zum Bedingungseintritt Vor- und Nacherbfolge

gelten. Einzelheiten sollten vom Erblasser geregelt werden.

 

Eine Bestimmung, wonach eine Person nur Erbe werden soll, wenn sie nicht mehr „trinkt“, könnte vielleicht durch Auslegung

gerettet werden, wenn die betreffende Person alkoholkrank war und erfolgreich geheilt wurde. Der Eintritt dieser Bedingung

könnte durch einen Schiedsgutachter festgestellt werden.

 

Wiederverheiratungsklauseln, wonach in Ehegattentestamenten bestimmt wird, dass der überlebende Ehegatte nur bis zu einer

Wiederheirat Erbe sein soll, um zu vermeiden, dass das Familienvermögen an einen neuen Ehegatten übergeht und um den Kindern

das Familienvermögen zu sichern sind wirksam, wenn dem Überlebenden wenigstens sein Pflichtteil bleibt.

 

Einen Unterfall der Wohlverhaltensklauseln bilden sogenannte Strafklauseln:

 

Pflichtteils-Strafklauseln, wonach bestimmt wird, dass ein Abkömmling auf den Tod des überlebenden Ehegatten enterbt wird,

wenn er auf den Tod des Erststerbenden den Pflichtteil geltend macht, sind wirksam. Ebenso gibt es Regelungen, dass ein Erbe

ausgeschlossen wird, wenn er über das Erbe streitet oder das Testament anficht. Die Betroffenen sollten sich dringend beraten lassen,

weil die Rechtsprechung nach objektiven und subjektiven Kriterien unterscheidet, ob ein solcher Tatbestand verwirklicht ist,

und weil bei Strafklauseln die Grenze zwischen der Geltendmachung von reinen Informationsrechten und Streit oder der

Geltendmachung des Pflichtteils selbst zu beachten ist.