Wohlverhaltensklauseln
in Testamenten
Ältere
Menschen haben oft Angst vor dem Alleinsein und Angst, nicht mehr geachtet zu
werden.
Andere wollen
über den Tod hinaus Hinterbliebene zu einem bestimmten Verhalten veranlassen.
Diese Motive finden
sich als Wohlverhaltens- und Strafklauseln in Testamenten. Solche Klauseln sind
möglich.
Ihre
Wirksamkeit ist aber an enge Voraussetzungen geknüpft.
Bestimmungen
wie „Erbe soll werden, wer immer gut zu mir war“ oder „Mein
Testamentsvollstrecker soll bestimmen,
wer ein
Vermächtnis erhält" wären unwirksam. Die eine, weil sie zu unbestimmt ist
und die andere, weil der Erblasser
die Auswahl
des Bedachten nicht Dritten überlassen darf. Es wäre aber wirksam, wenn der
Bedachte nach objektiven
Kriterien
beschrieben wird, die es einem Dritten ermöglichen, die Person des Bedachten
ohne eigene Willkür zu bestimmen.
Eine Klausel,
wonach nur Erbe werden kann, wer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine
Berufsausbildung abgeschlossen
hat oder
verheiratet ist, wäre möglich. Die Bedingung, eine bestimmte Person zu
heiraten, wäre aber unwirksam.
Wenn solche
Bestimmungen erst nach dem Tod des Erblassers eintreten, würde bis zum
Bedingungseintritt Vor- und Nacherbfolge
gelten.
Einzelheiten sollten vom Erblasser geregelt werden.
Eine
Bestimmung, wonach eine Person nur Erbe werden soll, wenn sie nicht mehr
„trinkt“, könnte vielleicht durch Auslegung
gerettet
werden, wenn die betreffende Person alkoholkrank war und erfolgreich geheilt
wurde. Der Eintritt dieser Bedingung
könnte durch
einen Schiedsgutachter festgestellt werden.
Wiederverheiratungsklauseln,
wonach in Ehegattentestamenten bestimmt wird, dass der überlebende Ehegatte nur
bis zu einer
Wiederheirat
Erbe sein soll, um zu vermeiden, dass das Familienvermögen an einen neuen
Ehegatten übergeht und um den Kindern
das
Familienvermögen zu sichern sind wirksam, wenn dem Überlebenden wenigstens sein
Pflichtteil bleibt.
Einen
Unterfall der Wohlverhaltensklauseln bilden sogenannte Strafklauseln:
Pflichtteils-Strafklauseln,
wonach bestimmt wird, dass ein Abkömmling auf den Tod des überlebenden
Ehegatten enterbt wird,
wenn er auf
den Tod des Erststerbenden den Pflichtteil geltend macht, sind wirksam. Ebenso
gibt es Regelungen, dass ein Erbe
ausgeschlossen
wird, wenn er über das Erbe streitet oder das Testament anficht. Die
Betroffenen sollten sich dringend beraten lassen,
weil die
Rechtsprechung nach objektiven und subjektiven Kriterien unterscheidet, ob ein
solcher Tatbestand verwirklicht ist,
und weil bei
Strafklauseln die Grenze zwischen der Geltendmachung von reinen
Informationsrechten und Streit oder der
Geltendmachung
des Pflichtteils selbst zu beachten ist.